Einen sicheren Übermittlungsweg stellt außerdem der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts dar. Insofern steht neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (§ 31a BRAO: beA) und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§ 31b BRAO) das besondere elektronische Notarpostfach (§ 78n BNotO) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (§§ 86d ff. StBerG) zur Verfügung. Das besondere elektronische Notarpostfach erlangt im Anwendungsbereich von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG praktische Bedeutung, weil Notare hier – anders als im Anwendungsbereich von § 130d Satz 1 ZPO – eine aktive Nutzungspflicht in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr trifft.

Essentiell ist es, dass die Prozesserklärung nicht lediglich im Nachrichtenfeld einer Nachricht platziert wird, die über ein besonderes elektronisches Postfach versandt werden soll. Zwar eröffnen die Softwareanwendung die Möglichkeit, einen Text in ein Nachrichtenfeld einzutragen. Damit wird aber die Anforderung an elektronische Dokumente nach § 2 Abs. 1 ERVV (Format: PDF) nicht erfüllt.[25]

Für die Anwaltschaft soll allgemein anerkannt sein, dass sich die Nutzungspflicht auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beschränkt. Es bestünde keine Verpflichtung, alternative elektronische Übermittlungswege bereitzuhalten.[26] Diese These ließe sich möglicherweise mit der Rechtsprechung des BGH begründen, wonach von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder durch Post, sondern durch Fax zu übermitteln, nicht verlangt werden könne, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen "unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart" sicherzustellen.[27] Da diese argumentative Brücke aber mit Unwägbarkeiten verbunden ist, sollte man bei der Kanzleiorganisation überlegen, für den Fall von beA-Störungen eine "fall back"-Lösung vorzuhalten.

[26] So H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 130a ZPO Rn 411.
[27] BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – II ZB 25/13, juris Rn 19.

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