Nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, soweit eine Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält. Die Formulierung umfasst laufenden wie rückständigen Unterhalt. Die Ausgestaltung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG als Sollvorschrift bringt die Bedeutung des Unterhalts zur Sicherung des – laufenden – Lebensbedarfs zum Ausdruck. Dementsprechend sollen im Wesentlichen Entscheidungen über den laufenden Unterhalt für sofort wirksam erklärt werden.[6]

Entscheidungen über länger zurückliegende Unterhaltsrückstände sollen dagegen grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam werden und damit auch erst zu diesem Zeitpunkt vollstreckbar sein.[7]

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG setzt auch für zeitlich naheliegende Unterhaltsrückstände voraus, dass ein Bezug zur Sicherung des laufenden Lebensbedarfs besteht. Entscheidend ist daher, ob für zeitlich näherliegende Rückstände ein Bezug zur Sicherung des Lebensbedarfs ersichtlich ist, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte vorbringt, dass sich aufgrund des nicht gezahlten Unterhalts auf seinem Bankkonto erhebliche Belastungen angesammelt haben.[8]

Das Beschwerdegericht kann die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung zu § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht nachholen.[9]

[6] Vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 412.
[8] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.2022 – 5 UF 107/22, NJW-RR 2022, 1660; Musielak/Borth, FamFG § 116 Rn 7; s. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2022 – 1 UF 78/22, BeckRS 2022, 36863 = FamRZ 2023, 776: keine vorl. Vollstreckbarkeit bei Unterhaltsrückständen.
[9] So OLG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2022 – 15 UF 42/22, NJW-RR 2022, 1012 = FamRZ 2022, 1387; auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2013 – 18 UF 363/12, NJOZ 2013, 1925; s. dazu den Praxishinweis v. Lies-Benachib, NZFam 2022, 888.

V. Statusverfahren und Verfahren nach § 237 FamFG

Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht. § 179 Abs. 1 FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes.

Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG. Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbstständiges Verfahren.[10]

Diese Auffassung ist nicht unbestritten, weshalb des OLG Nürnberg die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Es wird nämlich auch vertreten, dass ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG nur zulässig ist, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig, das Kind minderjährig und kein anderer Mann rechtlicher und damit unterhaltspflichtiger Vater ist.[11]

Der Vorteil der Auffassung des OLG Nürnberg ist, dass dem minderjährigen Kind die Möglichkeit eröffnet ist, seine Abstammung und die Festsetzung des Unterhalts in einem einzigen Verfahren zu klären.

[10] So OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.9.2022 – 11 UF 625/22, NJW 2023, 531 = FF 2023, 168 bespr. v. Giers, NZFam 2023, 231.
[11] Etwa: Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn 116; BeckOK FamFG/Schlünder, 43. Ed., § 237 Rn 3, MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl., § 237 Rn 5; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 237 Rn 3.

VI. Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags

Bei einem Stufenantrag wird neben dem Auskunftsanspruch auch der unbezifferte Zahlungsanspruch sogleich rechtshängig, wobei für den Verfahrenswert gem. § 38 FamGKG allein der höhere Anspruch maßgebend ist. Ist es zu keiner Bezifferung des Stufenantrags gekommen, ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG der Wert zu schätzen. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die aufgrund des Antrags zu schätzende realistische Erwartung des Stufenantragstellers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bei Beginn der Instanz. Wenn sich allerdings objektive Anhaltspunkte für die erkennbaren Erwartungen des Stufenantragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages überhaupt nicht feststellen lassen, ist der Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen. Genügende Anhaltspunkte in diesem Sinne bedeuten weniger als eine Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit, sind allerdings mehr als eine nur theoretische Möglichkeit. Ein Anhaltspunkt liegt also jedenfalls dann vor, wenn die Sache bei einer vernünftigen Betrachtung als durchaus möglich erscheint, mag sie auch nicht gerade wahrscheinlich sein.[12]

VII. Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die nachfolgende Entscheidung des BGH (Senat für Urheberrecht) lenkt den Blick auf das Verhältnis ...

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