OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.7.2022 – 1 WF 165/21

1. Lehnt der betreuende Elternteil die Wiederaufnahme titulierter Umgangskontakte nach einer über zweijährigen Umgangspause generell ab, so genügt der umgangsberechtigte Elternteil seiner Darlegungslast, wenn er auf die im Rahmen von Gesprächen beim Jugendamt zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweist.

2. Der aus einem Umgangstitel verpflichtete Elternteil kann sich nicht durch den Hinweis auf die Kindeswohlwidrigkeit der Umsetzung der titulierten Umgangskontakte entlasten, wenn auf diese Umstände nicht auch ein Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 165/13, juris Rn 26).

OLG Celle, Beschl. v. 30.5.2022 – 21 WF 172/21

1. Lässt das bisherige (unstreitige) und wiederholte Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass ihn die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Schutzanordnungen nicht abhalten würde, kommt auch die sofortige Anordnung von Ordnungshaft (vorliegend von 4 Wochen) in Betracht.

2. Der Senat kann die Frage dahinstehen lassen, ob der Antragsgegner vor der Festsetzung von Ordnungshaft gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890, 891 ZPO unter Berücksichtigung der aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen grundsätzlich oder jedenfalls dann persönlich zu hören ist (OLG Celle – 12. Zivilsenat FamRZ 2021, 625), wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mündliche Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten nicht erfolgt war.

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