In § 13 Abs. 1 RVG hat der Gesetzgeber die Gebührenbeträge für die Wertgebühren angehoben. Das durchschnittliche Anhebungsvolumen beläuft sich auf ca.10 %. Die Ausgangsgebühr beträgt jetzt 49 EUR anstelle der bisherigen 45 EUR. Die Gebührenstufen selbst sind diesmal unverändert geblieben. Auch der Mindestbetrag einer Gebühr ist mit 15 EUR beibehalten worden (§ 13 Abs. 2 RVG).

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