Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern oder privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 3 S. 1 BGB) vorrangig zu befriedigen ist und insoweit eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nunmehr in einer (neuen) Familienkonstellation lebt und dort ein weiterer Unterhaltspflichtiger hinzukommt (I.). Insbesondere soll auch die Frage der Wahl von Elterngeld (oder verlängertem Elterngeld) betrachtet werden.

Im Anschluss (II. und III.) soll die Konstellation betrachtet werden, dass aus der früheren Ehe eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung besteht und in der aktuellen Partnerschaft/neuen Ehe wiederum ein neues Kind hinzukommt. Hier besteht die Möglichkeit, dass der betreuende Elternteil der neuen Beziehung mit dem früheren Ehegatten im selben Rang ist, wenn beide einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben (II.), oder dass der frühere Ehegatte nachrangig ist, wenn er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (III.) hat. Dies soll anhand eines größeren Falles (III. 3.) dargestellt werden.

Zuletzt sind noch die Fälle zu betrachten, in denen zwei volljährige Kinder von unterschiedlichen Müttern Unterhalt auch vom gemeinsamen Vater begehren (IV.).

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