Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG kann auch der in § 1610 Abs. 1 BGB geregelte volle Unterhalt für ein Kind geltend gemacht werden. Da nach der Trennung der Eltern diesen die elterliche Sorge ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung gemeinsam zusteht, kann derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet, gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche in Verfahrensstandschaft gegen den anderen Elternteil geltend machen. Gegenstand der Unterhaltsfestsetzung ist der Anspruch des Kindes mit der Folge, dass eine Entscheidung oder ein Vergleich unmittelbar für und gegen das Kind wirkt, § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, kann der Betreuende den Unterhalt des Kindes als gesetzlicher Vertreter geltend machen.

Der Anspruch auf Unterhalt umfasst die laufenden Geldbeträge, den Mehrbedarf (Kindergartenkosten,[9] Schulgeld für eine Privatschule,[10] Nachhilfeunterricht,[11] Kosten für eine angemessene private Krankenversicherung, krankheitsbedingte Mehrkosten, Kosten für eine Ausbildung zum Konzertpianisten,[12] Kosten für den Reitsport[13] oder einen dem Kind überlassenen Hund[14]) sowie Sonderbedarf. Sonderbedarf ist nach der Definition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist ein überraschender und der Höhe nach nicht abschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen. Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.[15] Sonderbedarf sind z.B. die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung,[16] nicht aber Kosten für einen zweiwöchigen Schüleraustausch mit China.[17]

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