BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2020 – 3 UF 105/20

1. Die Bestimmung des Termins einer Scheidungssache hat derart zu erfolgen, dass den beteiligten Ehegatten ermöglicht wird, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen.

2. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben bei Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung.

3. Erlässt das Familiengericht im Anschluss an den Verhandlungstermin unter Missachtung eines berechtigten Antrages auf Terminsverlegung einen Scheidungsbeschluss, so ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde wegen fehlender Entscheidungsreife des Verfahrens begründet und führt zur Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an das Familiengericht.

OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2021 – 2 UF 71/21

Die Einsetzung eines Umgangspflegers im einstweiligen Anordnungsverfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 8.2.2022 – 6 WF 14/22

1. Macht ein umgangsberechtigter Elternteil gegen den anderen Elternteil Kosten der Ausübung seines Umgangs geltend, so sind diese als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu führen.

2. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge