Noch stärker verschiebt sich die Belastung, wenn es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind handelt.[90] Auch beim privilegierten volljährigen Kind besteht die anteilige Haftung beider Elternteile.[91] Teilweise wird aber hier der notwendige Selbstbehalt anstelle des angemessenen Selbstbehaltes angesetzt.[92] Dies führt zu einer deutlich stärkeren Mithaftung des geringer verdienenden Elternteils und weiteren Entlastung des anderen Elternteils.

 
bereinigtes Einkommen des Vaters 2.200,00 EUR
bereinigtes Einkommen der Mutter 1.600,00 EUR
   

Bisheriger Unterhalt für minderjähriges Kind (Altersgruppe 3)

(bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
 
Bemessung nach 2.200,00 EUR
Tabellenbetrag 402,00 EUR
abzgl. anteiliges Kindergeld -77,00 EUR
Zahlbetrag 325.00 EUR
   
Unterhalt für volljähriges (privilegiertes) Kind (Altersgruppe 4)  
Bemessung nach 3.800,00 EUR
Tabellenbetrag 555,00 EUR
abzgl. volles Kindergeld -154,00 EUR
Restbedarf des Kindes 401,00 EUR
   
Aufteilung zwischen den Eltern  
Einkommen Vater 2.200,00
abzgl. notwendiger Selbstbehalt -900,00
Restbetrag Vater 1.300,00
Einkommen Mutter 1.600,00
abzgl. notwendiger Selbstbehalt -900,00
Restbetrag Mutter 700,00
   
prozentualer Anteil Vater 65 %
prozentualer Anteil Mutter 35 %
   
zu zahlen vom Vater 260,00 EUR
zu zahlen von der Mutter 140,35 EUR
   
Ersparnis für den Vater gegenüber Minderjährigenunterhalt 64,35 EUR
[90] Zur Berechnungsweise, wenn neben einem privilegierten volljährigen Kind auch noch ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind vorhanden ist, siehe OLG Stuttgart FamRZ 2007, 75 mit kritischer Anmerkung Spangenberg, FamRZ 2007, 672.
[92] Siehe Rotax-Reinken, Praxis des Familienrechts, Teil 6 Rn 256 m.w.N.; Viefhues, in: jurisPK-BGB (2006), § 1606 Rn 27 m.w.N.

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