Gem. Art. 66 Abs. 5 Brüssel IIb-VO wird eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Daraus kann man ableiten, dass die Vorlage der Bescheinigung zwingend erforderlich ist. Art. 32 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, welcher es bei gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen der um Anerkennung ersuchten Stelle erlaubt, auf die Vorlage der Bescheinigung zu verzichten, gilt also für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen nicht, auch nicht über den Verweis in Art. 65 Abs. 1 S. 2 Brüssel IIb-VO. Denn dieser steht unter der Bedingung, dass für Urkunden und Vereinbarungen "nichts anderes bestimmt ist." Art. 66 Abs. 5 Brüssel IIb-VO ist vielmehr abschließend zu verstehen. Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden, scheidet also nicht nur die Anerkennung über die Brüssel IIb-VO, sondern auch über das nationale Recht (§ 107 FamFG, Art. 17 Abs. 2 EGBGB) aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge