1. Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gegenüber "Dritten" nach § 1666 Abs. 4 BGB erfassen nicht Maßnahmen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt. Daher besteht keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde oder einzelnen Lehrern.

3. Bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren und Anregungen auf ein Einschreiten von Amts wegen kommt eine Rechtswegverweisung (hier: an die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.4.2021 – 9 WF 343/21 (AG Kelheim)

Anm. der Red.: Siehe auch den inhaltsgleichen Beschl. v. selben Tage zum AZ 9 WF 342/21.

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