Auf Anregung des Vermittlungsausschusses war 1976 das Güterrecht durch die Regelung in § 1408 Abs. 2 BGB ergänzt worden. In einem Ehevertrag kann hiernach der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wobei a maiore ad minus auch ein Teilausschluss zulässig ist. Die Wirkungen eines solchen Vertrages entfallen jedoch, wenn binnen Jahresfrist ab Vertragsschluss die Ehescheidung beantragt wird. Unstreitig ist, dass auf Grund der Anwendung der ZPO-Vorschriften nur die Rechtshängigkeit des Antrages die Wirkung zeitigen konnte, wenngleich auf Grund von § 167 ZPO diese Wirkung auch eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.[3]

Der § 1408 Abs. 2 BGB wird mit Wirkung vom 1.9.2009 an das VersAusglG angepasst und erhält folgende Fassung:

"Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden". Diese Vorschriften ihrerseits bestimmen, dass Vereinbarungen wirksam sind, wenn sie der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhalten.

Für Verträge nach § 1408 Abs. 2 BGB gibt es nach dem 31.8.2009 nicht mehr die Möglichkeit, durch Stellung des Scheidungsantrages die Vereinbarung schlicht zu beseitigen. Wenn also derzeit ein Ehegatte ernsthaft die Absicht hat, sich durch einen Scheidungsantrag aus dem Vertrag zu lösen, muss er berücksichtigen, dass der Antrag spätestens am 31.8.2009 gestellt sein muss und die Zustellung demnächst erfolgt. Dies bedeutet, dass kein Antrag auf PKH – zukünftig Verfahrenskostenhilfe – gestellt werden darf, denn die Zustellung erfolgt in diesem Fall erst nach der Bewilligung, also nicht demnächst. Ausreichend wäre aber ein Antrag auf vorläufige Befreiung nach § 14 Nr. 3 GKG. Ob die Jahrestrennungsfrist erfüllt ist oder nicht, ist für die Zustellung ohne Bedeutung, da keine materielle Kontrolle erfolgt. Zu beachten wird aber sein, ob bis zum Ablauf der Jahresfrist noch soviel Zeit verbleibt, dass das FamG und im Rechtsmittel das OLG den Scheidungsantrag als unbegründet abweisen können. Wird nämlich dem Scheidungsantrag letztlich nicht stattgegeben, wird der Vertrag praktisch unanfechtbar und in diesem Fall verbleibt auch nach derzeitigem Recht nur noch die Prüfung der Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle.

[3] FAKomm-FamR/Weinreich/Rehme, 3. Aufl., § 1408 Rn 87 m.w.N.

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