Bei der Frage, welcher Wert festzusetzen ist, finden sich in der Literatur Ausführungen dazu, dass eine Gesamtschau aller Umstände anzustellen ist, bei der die Bedeutung der Sache, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie das Interesse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind.[49] Häufig besteht die Erhöhung aus einem Wert zwischen 4.000 und 5.000 EUR.[50] Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich eine Praxis herausgebildet habe, dass eine Erhöhung auf 4.000 bzw. 5.000 EUR in Betracht zu ziehen ist, da dies eine angemessene Relation zum Festbetrag von 3.000 EUR darstelle und dies die Absicht des Gesetzgebers, das Wertniveau aus sozialpolitischen Gründen und Rücksicht auf das Kindeswohl zu begrenzen, berücksichtige.[51] Beispielsweise wurde eine Verdoppelung von 3.000 auf 6.000 EUR vom OLG Düsseldorf abgelehnt.[52] Selbst wenn die Voraussetzungen einer Erhöhung angenommen werden würden, erscheint die Höhe von 30.000 EUR und damit eine Verzehnfachung des Regelverfahrenswertes als völlig unverhältnismäßig.

[49] Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 45 Rn 22 f.
[51] Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn 44.

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