Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fürstenwalde/Spree vom 20. August 2019 - 10 F 782/18 -, soweit er die Festsetzung des Verfahrenswertes betrifft (Ziff. 2 des Tenors), wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie die Erhöhung des in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 20.08.2019 festgesetzten Verfahrenswertes von 3.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR beantragt, ist gem. §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft. Insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist gem. §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt evident den in § 59 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FamGKG genannten Betrag von 200,00 EUR.

II. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die eine Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB zum Gegenstand hat, beträgt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG regelmäßig 3.000,00 EUR. Das Gericht kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG einen höheren Verfahrenswert festsetzen, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht.

Es kann dahinstehen, ob die demnach vom erstinstanzlichen Gericht zu treffende Ermessensentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, FamRZ 2007, 893; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NJOZ 2016, 1026; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 963; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829) oder ob dem Beschwerdegericht eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, NJW-RR 2016, 1478; FamRZ 2013, 1876, Rn. 23; NJW 2011, 3654, Rn. 26 ff.). Denn die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.09.2019 lässt weder Ermessensfehler erkennen, noch besteht sonst Anlass zu einer abweichenden Ermessensentscheidung.

Zwar macht die Beschwerde im Ansatz zu Recht geltend, dass besondere Umstände, die gem. § 45 Abs. 3 FamGKG eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung rechtfertigen können, dann vorliegen, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnis von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (BT-Drs. 16/6308, 306; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1750).

Allerdings genügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwerts. Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von erheblichem Gewicht sein (BeckOK KostR/ Neumann, 27. Ed., § 45 FamGKG, Rn. 37 ff., m.w.N.; OLG Brandenburg, a.a.O.).

Inwieweit dabei bereits die geringen Einkünfte der beteiligten Eltern, die nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/6308, 306) eine Minderung des Regelwertes rechtfertigen können, einer Werterhöhung entgegenstehen (kritisch hierzu: BeckOK KostR/Neumann, a.a.O., Rn. 49 f.; Schneider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG, 3. Aufl., § 45, Rn. 22) kann vorliegend dahinstehen, denn das Verfahren, welches nach zwei Anhörungsterminen und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ohne die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 1666 BGB eingestellt worden ist, weicht bereits von seinem Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht wesentlich vom Regelfall ab. Für eine schematische Werterhöhung in den Fällen, in denen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden musste, ist gem. § 45 Abs. 3 FamGKG kein Raum. Nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (BeckOK KostR/Neumann, a.a.O., Rn. 49; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1971; Schneider, NZFam 2015, 624, m.w.N.), der sich auch der Senat anschließt, stellt die Beweiserhebung durch Einholung eines psychologischen Gutachtens in Kindschaftsverfahren, insbesondere in denen gem. § 1666 BGB, den Regelfall und nicht etwa eine Ausnahme dar. Dass das Gericht wegen eines persönlichen Schicksalsschlages der Eltern den Beweisbeschluss vor Fertigstellung des Gutachtens geändert und sich die Begutachtung deshalb um einige Wochen verzögert hat, stellt keine wesentliche Erhöhung des Aufwandes oder des Verfahrensumfangs dar. Auch die Anzahl und der Umfang der in dem Verfahren zur Akte gelangten Schriftsätze sowie die Verfahrensdauer weichen nicht vom Durchschnitt vergleichbarer Verfahren ab.

Da das Gericht gem. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG gehalten ist, spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung der Sache mit den Beteiligten durchzuführen, und es gem. § 157 Abs. 1, 159 Abs. 2, 160 Abs. 1 FamFG regelmäßig geboten sein wird, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern, entspricht auch die Durchführung mindestens zweier Anhörungstermine dem Regelfall (OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1751; OLG Düsseldorf, M...

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