Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 11.03.2021; Aktenzeichen 51 F 462/20 UG)

 

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Kindesmutter und die Beschwerdeführerin zu 2) den Kindesvater in vorliegendem am 30.07.2020 eingeleiteten Umgangsverfahren sowie in einem gleichzeitig beantragten und parallel geführten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (.../20) bezüglich der am XX.XX.2016 geborenen gemeinsamen Tochter vertreten.

Nach dem auf Antrag des Kindesvaters vom 28.08.2020 auf den 09.10.2020 verlegten Verhandlungstermin zum Sorge- und Umgangsrecht, an dem die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt teilnahmen und das betroffene Kind angehört wurde, regelte das Gericht - nachdem auch ein begleiteter Umgang erörtert, aber abgelehnt worden war -, im Einverständnis aller Beteiligten den Umgang vorläufig und ordnete Umgangspflegschaft befristet bis zum 19.01.2021 an, die wegen pandemiebedingter Einschränkungen bis zum 30.04.2021 verlängert wurde. Das Sorgerechtsverfahren wurde in dem Termin ruhend gestellt. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) dem Familiengericht Probleme bei der Umsetzung des Umgangs angezeigt hatte, kündigte das Gericht nach einem Richterwechsel seine Absicht an, ein Sachverständigengutachten zum Sorge- und Umgangsrecht einzuholen. Am 19.01.2021 erließ es einen entsprechenden Beweisbeschluss. Am 25.01.2021 beantragte der Kindesvater eine Erweiterung der vorläufigen Umgangsregelung um eine Stunde. Der Antrag wurde nicht beschieden, weil die Akte an die Sachverständige versandt war. Die Umgangspflegerin, das Jugendamt sowie die Sachverständige sprachen sich für eine Erweiterung des Umgangs des Kindesvaters aus. Die Kindesmutter kam hingegen wieder auf ihren ursprünglichen Wunsch eines begleiteten Umgangs zurück, dem der Kindesvater entgegentrat. Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 überließ die Beschwerdeführerin zu 2) ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu 1), in dem körperliche Übergriffe und Konflikte bei der Ausübung der Umgangstermine seitens der Kindesmutter in den Raum gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zu 1) gab für die Kindesmutter hierzu eine kurze Stellungnahme ab. In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 zum Umgangsrecht schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, wonach das betroffene Kind in den ungeraden Kalenderwochen von freitags bis montags und in den geraden Kalenderwochen von donnerstags bis freitags Umgang haben sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Umgangsvereinbarung vom 10.03.2021 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen. Nach erneuter Anhörung des betroffenen Kindes billigte das Amtsgericht die getroffene Umgangsvereinbarung durch Beschluss vom 11.03.2021 und setzte den Regel-Verfahrenswert von 3.000,00 Euro fest.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer zu 1) am 23.03.2021 und der Beschwerdeführerin zu 2) am 24.03.2021 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss richten sich die am 01.04.2021 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) und die am 06.04.2021 eingegangen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf 6.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer zu 1) bezieht sich zur Begründung auf die Verfahrensdauer, eine hochstreitige Konfliktdynamik, die Dauer der Termine von 1 Stunde 20 Minuten bzw. von ca. 2 Stunden, die vorläufige Regelung einer Umgangspflegschaft mit Verlängerung, streitige Auseinandersetzungen in der Folgezeit, die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Vorwürfe von körperlicher Gewalt, den Antrag auf Abänderung der vorläufigen Umgangsregelung, mehrere Stellungnahmen der Umgangspflegerin und der Verfahrensbevollmächtigten sowie eine diffizile Umgangsvereinbarung, die die Richterin mit den Worten kommentiert habe: "So eine detaillierte Vereinbarung hatte ich noch nie." Die Richterin habe am Schluss der Verhandlung zugesagt, über eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts nachzudenken. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit ähnlicher Argumentation der Auffassung, dass der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweiche und der Regelwert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die von den Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegten Verfahrenswertbeschwerden sind statthaft nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurden sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Betrag von 200,00 EUR. In der Sache haben die Beschwerden aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Wert des Umgangsver...

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