Der Wille des Kindes ist in die Bestimmung des Kindeswohls mit einzubeziehen. Im Grundsatz hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören, da nur so eine Umgangsregelung getroffen werden kann, die dem Kindeswohl dient.[21] Das Familiengericht hat gem. § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Gem. § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ein jüngeres Kind ist gem. § 159 Abs. 2 Alt. 1 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Durch den Wortlaut des § 159 Abs. 2 Alt.1 FamFG wird der erhöhte Stellenwert des Willens des Kindes für die Bestimmung des Kindeswohls deutlich. Der zugrunde gelegte Wert des Willens des Kindes wurde zudem durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.[22] Dieser gewichtige Aspekt wiegt umso schwerer, als das Kind durch den Willen zur Begründung des Wechselmodells seinen bisherigen beständigen Lebensmittelpunkt aufgibt. Demnach tritt der Kindeswille neben andere maßgebliche Bewertungskriterien des Kindeswohls und hat neben der Erziehungseignung der Eltern, der Bindung des Kindes und den Prinzipien der Förderung und Kontinuität erheblichen Einfluss auf die Anordnung des Wechselmodells.[23]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge