§ 113 FamFG enthält für Ehesachen Abweichungen zur FamFG-Konzeption im Hinblick auf die Allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz. Stattdessen wird auf die ZPO verwiesen.

Nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG sind in Ehesachen die §§ 237, 4048 sowie 7696a FamFG[13] nicht anzuwenden.

Es gelten stattdessen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (§§ 1252 ZPO) und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253494a ZPO) in entsprechender Weise.

Nach § 113 Abs. 3 FamFG ist in Ehesachen § 227 Abs. 3 ZPO nicht anzuwenden.

Nach § 113 Abs. 4 FamFG sind in Ehesachen folgende Vorschriften der ZPO nicht anzuwenden:

  • die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
  • die Voraussetzungen einer Klageänderung,
  • die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
  • die Güteverhandlung,
  • die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
  • das Anerkenntnis,
  • die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
  • der Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen.

Aus der ZPO kommen damit zum Beispiel zur Anwendung die Vorschriften über das Mündlichkeitsprinzip (§ 128 ZPO), die Beweisaufnahme (§§ 284, 285, 355 ff. ZPO), die Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), die Formvorgaben für eine Klagschrift (§ 253 ZPO), das Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO), die Kostenverteilung (§§ 91 ff. ZPO), die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO), den Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz, die Zustellung (§§ 166 ff. ZPO), die Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO).

Die Verweisung auf die ZPO gilt aber nur vorbehaltlich dessen, dass die §§ 114116 FamFG sowie der spezielle Abschnitt über die Ehesachen nicht ein Abweichendes bestimmen (so zum Beispiel §§ 124, 133 FamFG zum Antrag, § 127 FamFG zur eingeschränkten Amtsermittlung, §§ 132, 150 FamFG zu den Kosten).

Bei der Anwendung der ZPO tritt gem. § 113 Abs. 5 FamFG an die Stelle der Bezeichnung:

  • Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
  • Klage die Bezeichnung Antrag,
  • Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
  • Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
  • Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Die Entscheidungsform in allen Familiensachen und damit auch in Ehesachen ist gem. § 116 Abs. 1 FamFG der Beschluss.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Übersicht für Ehesachen:

[13] § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG enthält einen Redaktionsfehler, weil § 96a FamFG in die Ausnehmung von FamFG-Vorschriften nicht einbezogen ist.

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