Immer wieder wird im Verfahren der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) das Wechselmodell beantragt.

Stolperfalle:

Das Wechselmodell ist verfahrensrechtlich im Umgangsverfahren (und nicht in einem Sorgerechtsverfahren) zu beantragen. Bei Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Wird der Antrag im falschen Verfahren gestellt, so ist er jedenfalls in der Beschwerdeinstanz abzuweisen; eine Antragsänderung kommt im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht, da ansonsten eine Instanz verloren gehen würde.[5] Nach Auffassung des BGH[6] kann auch die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

Nach anderer Auffassung[7] vermag das Umgangsrecht nicht, das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, einzuschränken; das Umgangsrecht müsse daher seine Grenze dort finden, wo seine Ausübung zur Veränderung oder Aufhebung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würde.

Dagegen spricht jedoch, dass der Umfang der gerichtlichen Regelung des Umgangs allein eine quantitative Frage ist. Der Gesetzgeber hat bei einer Vermehrung oder Verminderung der Betreuungszeiten um einige Stunden keine unterschiedlichen Einordnungen oder gar einen Wechsel der Verfahrensarten gewollt.[8]

Rechtspolitisch ist die Frage zu stellen, ob die scharfe verfahrensrechtliche Trennlinie des § 151 FamFG zwischen elterlicher Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG), Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG) und Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG) nicht aufgehoben werden sollte im Sinne eines einheitlichen Verfahrens der Elternverantwortung.

[7] OLG Frankfurt FamRZ 2019, 976; OLG Brandenburg NJW 2019, 690.
[8] OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2021, 948 = NJOZ 2022, 172.

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