Ist eine Gesamtbilanz der korrespondierenden Kapitalwerte zu bilden mit verschiedenen Anrechten, die sich in Struktur und Wertentwicklung unterscheiden, kann sich die Frage stellen, ob dies bei der Gesamtbilanzierung durch Anpassung einzelner Kapitalwerte zu berücksichtigen ist.[17] Eine allgemeine Regelung zu einem Vergleich (korrespondierender) Kapitalwerte enthält § 47 Abs. 6 VersAusglG. Danach sind neben den Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten bei einem Vergleich in den dort genannten Fällen weitere Faktoren einzubeziehen, die sich auf die Versorgung auswirken. § 31 VersAusglG ist zwar in § 47 Abs. 6 VersAusglG nicht genannt, der Bundesgerichtshof stuft dies aber als Redaktionsversehen ein, so dass § 47 Abs. 6 VersAusglG im Fall des § 31 VersAusglG grundsätzlich anwendbar ist.[18] Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zusätzlich zu den mitgeteilten (korrespondierenden) Kapitalwerten tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren einer Versorgung – z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte – der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen, besteht aber nur dann, wenn dem Gericht mit einer entsprechenden Anregung eines Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden.[19]

Zu dieser Frage einer gebotenen Korrektur korrespondierender Kapitalwerte bei Anwendung des § 31 VersAusglG finden sich in der Rechtsprechung in erster Linie Entscheidungen für den Fall, dass Anrechte in Entgeltpunkten und in Entgeltpunkten (Ost) in die Gesamtbilanz einzustellen sind.[20] Da zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (§ 255c SGB VI), verliert diese Diskussion an Bedeutung. Eine Wertkorrektur bei Anwendung des § 31 VersAusglG wurde in der Rechtsprechung zudem z.B. für bei der VBL erworbene Anrechte vorgenommen.[21] Sie kann auch bei einem zum Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung lang zurückliegenden Ehezeitende zu prüfen sein oder wenn das vorgesehene Renteneintrittsalter der Ehegatten erheblich voneinander abweicht oder ein Rententrend nicht berücksichtigt wurde.[22]

[19] Vgl. BGH v. 10.5.2017 – XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303 = FF 2017, 333; Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1849).
[20] Für eine Anpassung z.B. OLG Celle v. 21.6.12 – 10 UF 37/12, FamRZ 2013, 382; OLG Jena v. 8.6.2012 – 1 UF 152/12, FamRZ 2013, 382 (LS); gegen eine Anpassung OLG Bamberg v. 21.6.2017 – 2 UF 98/17, FamRZ 2018, 182; w. N. bei Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. 2023, VersAusglG § 31 Rn 2; vgl. auch Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1848).
[22] Vgl. Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1849).

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