Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertausgleich nach Tod eines Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Für den nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vorzunehmenden Wertvergleich von Entgeltpunkten mit Entgeltpunkten (Ost) sind die Entgeltpunkte (Ost) mit einem entsprechend dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG ermittelten Angleichungsfaktor zu multiplizieren.

 

Normenkette

VersAusglG § 31

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 21.12.2011; Aktenzeichen 605 F 3558/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 21.12.2011 zu I des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Herrn U. B. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer ...) zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 2,4570 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1998, übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. In Änderung der angefochtenen Entscheidung wird auch der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 1.000 EUR fest-gesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der am ... 2004 verstorbene U. B. heirateten am 13.10.1989 und wurden auf den am 7.12.1998 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Urteil des AG vom 14.3.2000, rechtskräftig seit dem 13.5.2000, geschieden. Das im Verbund anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gem. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. abgetrennt und nach Abschluss der Ermittlungen durch Beschluss vom 18.9.2001gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 10.5.2010 hat das AG das Versorgungsausgleichs-Verfahren gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wiederaufgenommen. Es hat neue Auskünfte über die von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt und Ermittlungen nach den Erben des U. B. angestellt. Sodann hat es die Antragsgegner zu 1 und 5 am Verfahren beteiligt und auch persönlich angehört. Die Antragsgegnerin zu 1, die zweite Ehefrau des U. B., gab an, aus ihrer Ehe mit U. B. seien die noch minderjährigen und von ihr gesetzlich vertretenen Antragsgegner zu 2 und 3 hervorgegangen. Sie habe von ihrem verstorbenen Ehemann "lediglich Schulden geerbt". Weitere Erben des Verstorbenen existierten nach ihrer Kenntnis nicht. Der Antragsgegner zu 5 erklärte, er sei der Sohn des Verstorbenen aus dessen geschiedener Ehe. Eine Auskunft des für den Verstorbenen zuständigen AG - Nachlassgericht - S. ergab, dass dort keine Nachlassvorgänge vorhanden sind.

Mit Beschluss vom 21.12.2011 hat das AG die von beiden geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Im Wege der internen Teilung wurden 3,5521 Entgeltpunkte und 0,3704 Entgeltpunkte (Ost) vom Versicherungskonto des U. B. auf das Versicherungskonto der Ehefrau sowie 1,1449 Entgeltpunkte und 0,4563 Entgeltpunkte (Ost) von dem Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes übertragen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, die sich darauf beruft, dass nach dem Tod eines Ehegatten kein Hin- und Her-Ausgleich mehr stattfinden dürfe, sondern ein Wertausgleich nur zugunsten des überlebenden Ehegatten durchzuführen sei.

II. Gemäß Art. 111 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG finden auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich, das am 1.9.2009 vom Verbund mit der Scheidung abgetrennt und ausgesetzt war, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Bestimmungen des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) Anwendung. Gemäß Art. 111 Abs. 3 S. 2 FGG-RG ist das Verfahren als selbständige Familiensache zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 635).

III. Die Beschwerde der am Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung beteiligten (§ 219 Nr. 2 FamFG) Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zutreffend ist das AG allerdings davon ausgegangen, dass der Wertausgleich der von der Antragstellerin und ihrem geschiedenen Ehemann in der Ehezeit (1.10.1989 bis 30.11.1998, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Altersversorgung grundsätzlich auch noch nach dem bereits am 13.5.2000 rechtskräftig gewordenen Scheidungsausspruch und nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes durchgeführt werden kann. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so kann der überlebende Ehegatte das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich gegen die Erb...

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