Leitsatz (amtlich)

1. Die von der VBL angewandten Barwertfaktoren sind jedenfalls im Verfahren gem. § 31 VersAusglG zu korrigieren, wenn für die Eheleute bei der Ermittlung der Faktoren unterschiedliche Grundlagen berücksichtigt werden - hier erstmalige Berücksichtigung des Rententrends im Abrechnungsverband West/Ost/Beitrage und reguläre Altersgrenze im Abrechnungsverband Gegenrechte.

2. Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 14.01.2014; Aktenzeichen 142 F 4462/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.1.2014 zu Ziff. 1 bis 5 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert:

Das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.10.1995 - 142 F 17333/94 - wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.3.2013 geändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht von 9,8488 Entgeltpunkten und ab dem 1.7.2014 von 8,8488 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1994, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht von 14,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.11.1994, übertragen.

3. Ein Ausgleich der Anrechte der früheren Ehefrau findet nicht statt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die frühere Ehefrau (im Folgenden Ehefrau) und der frühere Ehemann (im Folgenden Ehemann) hatten am 31.1.1970 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei vor 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde auf den am 28.12.1994 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.10.1995 - ...- rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 405,70 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 39,89 DM begründet worden sind, wobei die Übertragung und Begründung jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.1994 erfolgte. Dem lagen Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger zugrunde, wonach während der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Ehemann von 1.907,41 DM und von der Ehefrau von 1.096,02 DM erworben worden waren. Beide Ehegatten hatten zudem bei der VBL ehezeitliche Anwartschaften erworben und zwar der Ehemann von 553,88 DM monatlich und die Ehefrau von 201,50 DM monatlich.

Die VBL hat mit Antrag vom 26.2.2013 (Eingang bei Gericht) die Abänderung der Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.10.1995 zum Versorgungsausgleich begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Entscheidung ein statischer Wert des Anrechts des Ehemannes bei der VBL von 553,88 DM (= 283,19 EUR) zugrunde gelegen habe, der nach dem damaligen Recht in einen dynamisierten Wert von 2,8027 Entgeltpunkte = 128,92 DM umgerechnet worden sei. Bei Verwendung des aktuellen Rentenwertes von 28,07 EUR ergebe sich ein dynamisierter Wert von 78,76 EUR. Die Differenz zwischen dem berücksichtigten statischen Wert und dem aktuellen dynamisierten Wert betrage daher 204,52 EUR und damit sei die Wesentlichkeitsgrenze, die bei 53,90 EUR liege, überschritten.

Das AG hat daraufhin neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger für die Ehezeit eingeholt. Danach hat der Ehemann nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8.7.2013 (Bl. 11 ff. d.A.) in der gesetzlichen Rentenversicherung 41,4654 Entgeltpunkte erworben. Als Ausgleichswert sind 20,7327 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 105.584,66 EUR vorgeschlagen worden. Die Ehefrau hat nach der Auskunft vom 15.7.2013 der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bl. 19 ff. d.A.) 21,7946 Entgeltpunkte erworben. Als Ausgleichswert sind 10,8973 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.496,28 EUR vorgeschlagen worden. Ferner hat die Beschwerdeführerin neue Auskünfte erteilt. Danach hat der Ehemann bei der VBLklassik ein Anrecht von 112,03 Versorgungspunkten (VP) erworben. Als Ausgleichswert sind 51,27 VP mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.5...

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