OLG Rostock, Beschl. v. 10.12.2021 – 10 UF 121/21

1. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und mangels entgegenstehender besonderer Impfrisiken beim Kind auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (im Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1533, m. Anm. Lipp; OLG München FamRZ 2021, 1980).

2. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass mit der Durchführung der Impfung die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sog. vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen (in Abgrenzung zu OLG München FamRZ 2021, 1980).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.2021 – 1 UF 167/21

1. Die Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB und die Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand.

2. Eine nicht zulässige Entscheidung über einen Teil eines einheitlichen Verfahrensgegenstands liegt vor, wenn in einem sorgerechtlichen Verfahren lediglich über den Erlass kinderschutzrechtlicher Maßnahmen befunden wird, ohne zugleich einen sorgerechtlichen Antrag nach § 1671 BGB zu bescheiden.

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