Die Maßnahme des Familiengerichts muss zur Gefahrenabwehr effektiv geeignet sein.[66]

Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann.[67] Beabsichtigt der Ergänzungspfleger nach der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes das Kind in der Familie zu belassen, handelt es sich um einen "Vorratsbeschluss", der den rechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht entspricht.[68]

Die Intention des Jugendamtes, auf die Kindeseltern damit "Druck" auszuüben, damit sie die angebotenen Hilfen annehmen, ist nachvollziehbar, rechtlich aber unzulässig. In diesen Fällen ist die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein geeignetes milderes Mittel.[69] Bei älteren Kindern ergibt sich gelegentlich die Problematik, dass diese (zum Teil aufgrund einer Beeinflussung der leiblichen Eltern) jegliche Fremdunterbringung massiv ablehnen und aus Pflegefamilien bzw. Jugendhilfeeinrichtungen wiederholt entweichen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine geeignete Maßnahme darstellt, da sie jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Situation des Kindes beitragen kann. Stehen keine geeigneten Maßnahmen zur Verfügung, führt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB zu keinen Rechtsfolgen.[70]

In einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund eines möglicherweise drohenden sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Lebensgefährten der Mutter stellte sich die Frage, ob Ge- und Verbote auch effektiv geeignet sind, um eine Gefährdung des Kindeswohls hinreichend sicher abzuwenden. Das OLG Karlsruhe hat nach Maßgabe einer vorherigen Entscheidung des BGH[71] der Kindesmutter umfangreiche Auflagen gemacht. U.a. die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung und die Zusammenarbeit mit den die Beratung vornehmenden Personen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung die eingesetzten Fachkräfte auch die Funktion haben, durch externe Beobachtung der Familie einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.[72] Ob für einen solchen Kontrollauftrag bisher die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen auf Seiten des Jugendamtes vorliegen und damit die notwendige Eignung zur effektiven Gefahrenabwehr gegeben ist, erscheint zweifelhaft.[73]

Auch bei drohenden Misshandlungen eines Kindes durch die Kindeseltern ist es fraglich, ob eine ambulante sozialpädagogische Familienhilfe ein effektives Mittel zu Beseitigung dieser Gefahr ist, da eine 24 – Stunden – Überwachung dadurch nicht gewährleistet werden kann.[74]

Zur Eignung einer vom Familiengericht ergriffenen Maßnahme zur effektiven Gefahrenabwehr bedarf es je nach Komplexität des zu beurteilenden Falles Ausführungen in der familiengerichtlichen Entscheidung.[75]

[66] Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1666 Rn 31.
[67] BVerfG FamRZ 2014, 1177 Rn 33; BGH NJW-RR 1986, 1264 Rn 19 ff.
[68] BVerfG FamRZ 2014, 1177 Rn 41; BVerfG FamRZ 2014, 1772 Rn 35; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1383.
[69] OLG Schleswig FamRZ 2014, 1383.
[70] Staudinger/Coester, (2020), BGB, § 1666 Rn 212.
[72] OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1429; gegen diese Entscheidung und die vorhergehende Entscheidung des BGH hat das Jugendamt hat Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG, 1 BvR 1395/19; kritisch zu dieser Entscheidung: Kepert, JAmt 2019, 378 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1425, Rechtsbeschwerde eingelegt: BGH – XII ZB 150/19.
[73] Kepert, JAmt 2019, 378 ff.; Heilmann, NJW 2019, 1417, 1419.
[75] BVerfG FamRZ 2017, 524 Rn 69; BVerfG FF 2014, 295; vgl. Britz, NZFam 2016, 1113, 1116, 1117.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge