Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.09.2022; Aktenzeichen XII ZB 150/19)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer III der Beschlussformel um folgende Anordnung ergänzt:

"Dem Kindesvater wird ferner untersagt, den Umgang mit den Kindern A und B in seiner Wohnung auszuüben."

Ferner wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Befristung in Ziffer VI der Beschlussformel wegfällt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder A, geboren 20XX, und B, geboren 20XX. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist es zur Trennung der Kindeseltern gekommen.

Der Kindesvater ist als Beruf1 berufstätig, die Kindesmutter arbeitet an zwei Tagen in der Woche (...).

Der Kindesvater ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (...) v. XX.XX.XXXX wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kindesvater am XX.XX.200X über einen Live-Chat Kontakt zu einer für ihn erkennbar unter 14-Jährigen aufnahm und über eine Web-Cam dem Kind seinen erigierten Penis zeigte und mit diesem masturbierende Bewegungen ausführte. Sodann forderte er das Kind auf, seinen Pullover hochzuziehen und ihm seine Brüste zu zeigen, was das Mädchen auch tat.

Ferner nahm der Kindesvater am XX.XX.200X wiederum mittels Web-Cam Kontakt mit drei Minderjährigen, die unter 14 Jahre alt waren, auf und forderte die Mädchen auf, sich auszuziehen und sich gegenseitig zu küssen, an den Brüsten zu massieren und an ihren "Muschis" zu lecken.

In der Anklageschrift war ihm ferner vorgeworfen worden, am XX.XX.200X ebenfalls ein unter 14-jähriges Mädchen dadurch belästigt zu haben, dass er ihr seinen erigierten Penis zeigte und masturbierende Bewegungen ausführte. Auf seine Aufforderung hin soll sich das Kind sodann vollständig entkleidet haben und über die Brüste und über ihren Schambereich gestreichelt haben. Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Als Bewährungsauflage wurde dem Kindesvater aufgegeben, mindestens drei Gespräche im Männerzentrum zu führen und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Den Bewährungsauflagen ist der Kindesvater nachgekommen und mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am XX.XX.200X waren bei dem Kindesvater zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien gefunden worden. Insoweit wurde das Strafverfahren (Aktenzeichen ...) durch Beschluss eines Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf die am XX.XX.XXXX erfolgte Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 177 d.A.).

Ein im Jahr 201X gegen den Kindesvater geführtes Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen ...), bei dem es ebenfalls darum ging, dass über das Internet Kontakt zu Minderjährigen aufgenommen wurde, um diese zu sexuellen Handlungen zu verleiten, wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Internetanschluss, über den diese Kontakte liefen, außer vom Kindesvater auch von anderen Personen genutzt werden konnte.

Im Februar 201X wurde gegen den Kindesvater ein neuerliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet (D ...). Der Kindesvater hatte über eine App Kontakt zu einem damals 13-jährigen Mädchen aufgenommen. Wahrheitswidrig hatte das Mädchen ihr tatsächliches Alter zunächst mit 28 Jahren angegeben. Im Laufe des Chat-Kontaktes offenbarte das Mädchen aber ihr tatsächliches Alter, was den Kindesvater aber nicht davon abhielt, zu versuchen, sich mit dem Mädchen zum Austausch sexueller Kontakte zu verabreden. Er äußerte dabei, dass er dem Mädchen "auch die Muschi lecken" würde. Auch erkundigte er sich danach, ob die Betroffene bereits über sexuelle Erfahrungen verfüge. Bedenken des Mädchens hinsichtlich ihres viel zu jungen Alters kommentierte er mit den Worten: "Find ich nicht, sobald man Lust darauf hat, kann man es machen". Er wollte das Mädchen in Kenntnis ihres Alters auf diese Weise zu einem Treffen mit ihm veranlassen, bei dem es zu sexuellen Handlungen kommen sollte.

Im Zuge dieser Ermittlungen wurde am XX.XX.201X bei dem Kindesvater eine Durchsuchung der Wohnung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem eine externe Festplatte sichergestellt, auf der sich tausende pornografische Dateien ohne strafbaren Inhalt befanden, aber auch 268 kinderpornografische Bilddateien. Diese zeig...

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