Leitsatz (amtlich)

Absehen von vorläufiger Wohnungswegverweisung in Bezug auf pädophilen Kindsvater

 

Normenkette

BGB § 1666

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.02.2018)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1481/18)

 

Tenor

Von der Mitteilung des erstinstanzlichen Aktenzeichens wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Den Beteiligten 1 u. 2. wird auferlegt, die ihnen vom Jugendamt auf ihren Antrag hin bewilligte Familienhilfe anzunehmen.

Weiterhin wird den Beteiligten 1. u. 2. auferlegt, durch die Fortsetzung der von ihnen gegenwärtig praktizierten Betreuungsregelung sicher zu stellen, dass der Beteiligte zu 1. während der Abwesenheit der Beteiligten zu 2. mit dem gemeinsamen Kindern nicht alleine verkehrt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Beschwerdewert: 1.500,00 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. u. 2 sind die miteinander verheirateten und zusammen lebenden Eltern der oben genannten Kinder.

Der Kindesvater ist als Beruf1 berufstätig, die Kindesmutter arbeitet an zwei Tagen in der Woche (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.).

A besucht in der Zeit von 09:00-16:30 Uhr den Kindergarten, während B vorwiegend von ihrer Mutter von zu Hause betreut wird.

Bereits im Jahr 2007 war der Kindesvater wegen sexueller Kontakte zu Minderjährigen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 (...) v. 17.11.2010 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kindesvater am 08.07.2007 über einen Live-Chat Kontakt zu einer für ihn erkennbar unter 14-Jährigen aufnahm und über eine Web-Cam dem Kind seinen erigierten Penis zeigte und mit diesem masturbierende Bewegungen ausführte. Sodann forderte er das Kind auf, seinen Pullover hochzuziehen und ihm seine Brüste zu zeigen, was das Mädchen auch tat.

Am 27.08.2007 nahm der Kindesvater wiederum mittels Web-Cam um 19:00 Uhr Kontakt mit den minderjährigen Geschwistern C und deren Freundin D auf, welche alle unter 14 Jahre alt waren. Er forderte die Mädchen auf, sich auszuziehen und sich gegenseitig zu küssen, an den Brüsten zu massieren und an ihren "Muschis" zu lecken.

In der Anklageschrift war ihm weiterhin vorgeworfen worden, am 17.10.2007 ebenfalls ein unter 14-jähriges Mädchen dadurch belästigt zu haben, dass er ihr seinen erigierten Penis zeigte und masturbierende Bewegungen ausführte. Auf seine Aufforderung hin soll sich das Kind sodann vollständig entkleidet haben und über die Brüste und über ihren Schambereich gestreichelt haben. Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung am 17.10.2007 wurden bei dem Beteiligten zu 1. auch zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien gefunden. Insoweit wurde das von der Staatanwaltschaft Stadt1. unter dem Aktenzeichen ... geführte Verfahren, soweit sich dies heute rekonstruieren lässt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die vorbezeichnete Verurteilung eingestellt.

Als Bewährungsauflage wurde dem Kindesvater aufgegeben, mindestens drei Gespräche im Männerzentrum zu führen und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Den Bewährungsauflagen ist der Kindesvater nachgekommen und mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Im Februar 2016 wurde gegen den Kindesvater ein neuerliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet (Staatsanwaltschaft Stadt1 ...). Dem Kindesvater wird vorgeworfen, über eine App Kontakt zur damals 13-jährigen E aufgenommen zu haben. Wahrheitswidrig hatte das Mädchen zunächst ihr tatsächliches Alter mit 23 Jahren angegeben. Im Laufe des Chat-Kontaktes offenbarte das Mädchen aber ihr tatsächliches Alter, was den Kindesvater aber nicht davon abhielt, zu versuchen, sich mit dem Mädchen zum Austausch sexueller Kontakte zu verabreden. Er äußerte dabei, dass er dem Mädchen "auch die Muschi lecken" würde. Auch erkundigte er sich danach, ob die Betroffene bereits über sexuelle Erfahrungen verfüge.

Anlässlich einer von der Polizei durchgeführten Untersuchung wurden im gelöschten Bereich der Festplatte des Computers des Kindesvaters auch circa 270 Bilder gefunden, die Mädchen im geschätzten Alter zwischen 6 und 12 teilbekleidet bzw. vollständig nackt zeigten. Daneben wurde eine Vielzahl anderer Dateien mit pornographischem Inhalt gefunden. Nach Angaben des Kindesvaters habe es sich um Dateien gehandelt, welche er bereits vor seiner Verurteilung im Jahr 2010 auf CD besessen habe und die mit den oben genannten und im ...

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