[1] I. Die Beteiligten streiten um Volljährigenunterhalt.

[2] Die Antragstellerin hat ihren Vater, den Antragsgegner, u.a. auf Zahlung eines rückständigen Ausbildungsunterhalts in Höhe von 6.868 EUR für den Zeitraum von November 2014 bis April 2017 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen möchte.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft.

[4] Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

[5] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Beschwerdebegründung beschränke sich auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, ohne dass dieser Vortrag in das Ergebnis der ersten Instanz eingeordnet worden sei. Es genüge nicht die formelhafte Wendung, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts werde den Verhältnissen des Antragsgegners selbst dann nicht gerecht, wenn man dessen Zahlen zugrunde lege. Auch wenn sich die Beschwerde auf neue Tatsachen habe stützen wollen, wäre eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen.

[6] 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung der von dem Antragsgegner eingelegten Beschwerde den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht genüge und seine Beschwerde daher unzulässig sei.

[7] a) Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. ZPO gelten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn 8 m.w.N. und v. 23.5.2012 – XII ZB 375/11, FamRZ 2012, 1205 Rn 13).

[8] Zweck des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschl. v. 15.3.2017 – XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884 Rn 25 m.w.N. und v. 29.4.2015 – XII ZB 590/13, FamRZ 2015, 1277 Rn 17). Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn 9 m.w.N. und v. 23.5.2012 – XII ZB 375/11, FamRZ 2012, 1205 Rn 15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.6.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn 5 m.w.N. zu § 520 Abs. 3 ZPO). Wird die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet, bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2007 – VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934 Rn 8 m.w.N. zu § 520 Abs. 3 ZPO). In einem solchen Fall gehören – anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung – Darlegungen nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. Haußleiter/Eickelmann, FamFG 2. Aufl. § 117 Rn 13), weil § 117 Abs. 2 FamFG nicht auf die strenge und ermessensunabhängige Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO verweist.

[9] b) Gemessen daran genügt die Beschwerdebegründung des Antragsgegners den formellen Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG.

[10] Der Antragsgegner hat der Unterhaltsbe...

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