Die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse i.S.d. § 238 FamFG trägt der Antragsteller. Er hat – wie oben unter Ziffer 2 f. dargelegt – nicht nur die geänderten Umstände, sondern auch die gesamten wesentlichen Umstände, die für die erste Titulierung maßgebend waren, darzulegen und zu beweisen.[1] Wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse feststeht, muss der Antragsgegner seinerseits Tatsachen vortragen und beweisen, die eine Aufrechterhaltung des Titels, z.B. auf Grund eines anderen Unterhaltstatbestandes, rechtfertigen.[2] Den Gegner trifft eine Substantiierungspflicht für Änderungen in seiner Sphäre. So muss der Unterhaltspflichtige bei einem auf eine wesentliche Einkommenssteigerung gestützten Erhöhungsbegehren hierauf substantiiert erwidern. Weil nur er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend darlegen kann, ist ein bloßes Bestreiten der gegnerischen Behauptungen nicht ausreichend.[3]

In einem Abänderungsverfahren gegen das volljährig gewordene Kind trägt dieses – obwohl es Antragsgegner ist – die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die den Fortbestand des Titels rechtfertigen. Wenn der frühere Titel den Unterhalt des minderjährigen Kindes regelte und im Abänderungsverfahren nun erstmals die Haftungsquote der Eltern darzulegen und nachzuweisen ist, ist trotz der Identität der Unterhaltsansprüche des minderjährigen und des volljährigen Kindes das Kind hierfür darlegungs- und beweispflichtig.[4] Der eine Abänderung beantragende Elternteil hat den Haftungsanteil des anderen Elternteils darzulegen und zu beweisen, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit auch die jetzt neu zu bestimmende Haftungsquote regelte.[5] In einem Verfahren, in dem ein Ehemann den titulierten Unterhalt für seine Ehefrau wegen einer anteiligen Mithaftung des nichtehelichen Vaters eines Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB analog) herabsetzen lassen will, trägt die Ehefrau die Darlegungs- und Beweislast für die jeweiligen Haftungsquoten, also auch für die Einkommensverhältnisse des nichtehelichen Vaters.[6]

[1] BGH FamRZ 2007, 200; Wendl/Schmitz, § 10 Rn 166.
[2] BGH FamRZ 2002, 536; BGH FamRZ 1990, 496.
[3] BGH FamRZ 1990, 496.
[4] OLG Brandenburg FamRZ 2004, 553; OLG Köln FamRZ 2000, 1043; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Schmitz, § 10 Rn 166 und § 6 Rn 726; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249; FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rn 944.
[6] Wendl/Schmitz, § 10 Rn 166.

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