1. Die Anrechnung fiktiven Einkommens kommt nur bei einem verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen bzw. grob schuldhaften Verhalten in Betracht (BVerfG FamRZ 2008, 131, 133).
  2. Eine Umschulung, deren unterhaltsrechtliche Anerkennungswürdigkeit im Einzelfall zu prüfen ist, entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 170).
  3. Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eingetretene Ersparnis an Wohnkosten und allgemeinen Lebenshaltungskosten, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05).
  4. Ein behindertes volljähriges Kind kann seinen Bedarf entweder abstrakt unter Anwendung der Tabellensätze (zzgl. eines evtl. Mehrbedarfs) oder konkret nach seinem tatsächlichen Bedarf berechnen; die durch einen Suzidversuch herbeigeführte Bedürftigkeit führt nur unter besonderen Voraussetzungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 174).
  5. Dem Kind steht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung zu, auch wenn dieser durch schuldhaftes Verhalten des Kindes verzögert wird; zur allgemeinen Schulausbildung zählt auch der Besuch eines Volkshochschulkurses zur Erlangung des Realschulabschlusses nach erfolgreichem Hauptschulabschluss (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 177).
  6. Haben die Eltern vor der Trennung den Reitsport ihres Kindes gefördert, sind nach der Trennung die hierdurch bedingten Aufwendungen als Mehrbedarf erstattungsfähig (OLG Naumburg FamRZ 2008, 177).

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