BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – XII ZB 74/20

d) § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.6.2022 – 3 WF 19/22

Das Verfahren auf Antrag des betreuenden Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB stellt zwar eine die elterliche Sorge betreffende Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 1 FamFG dar, jedoch nicht eine den Aufenthalt des Kindes betreffende Kindschaftssache im Sinne des § 155 Abs. 1 FamFG (Abweichung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2010), so dass in diesem Verfahren nicht zwingend ein Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG durchzuführen ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine Erörterung nach dem FamFG vorgeschrieben ist.

OLG München, Beschl. v. 12.8.2022 – 11 W 467/22

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann die Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 RVG-VV i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, zfs 2011, 582 und OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12, MDR 2013, 124 "Wer die Musik bestellt, bezahlt").

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