Leitsatz

Feststellung von Verzugszinsen gegen den Konkursverwalter als Massekosten auch bei Massearmut zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 1, 2, 5 WEG, § 284 Abs. 2 BGB, § 58 Nr. 2 KO, § 62 Nr. 1 KO

 

Kommentar

1. Durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich gebilligten Vertrag mit dem Verwalter können die Wohnungseigentümer zugleich die Fälligkeit und den kalendermäßigen Verzug mit ihren monatlichen Beitragsvorschüssen festlegen (vgl. BayObLG, DWE 94, 137 = WM 95, 56). Vorliegend war weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung eine Regelung zur Fälligkeit von Wohngeldern enthalten; sie wurden dennoch nicht erst zum Ende des jeweiligen Monats, sondern nach § 28 Abs. 2 WEG im Zeitpunkt ihres jeweiligen Abrufs durch den Verwalter fällig; nach Verwaltervertragsregelung war Wohngeld jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats einzubezahlen; in dieser vertraglichen Regelung liegt zugleich der vereinbarte Abruf durch den Verwalter. Es kann auch dahinstehen, ob höhere als die gesetzlich vorgesehenen Zinsen durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss festgelegt werden können. Jedenfalls ist ein solcher Mehrheitsbeschluss geeignet, die Fälligstellung und den kalendermäßigen Verzug im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB zu begründen.

2. Der Feststellungsanspruch bei festgestellter Massearmut anstelle eines Zahlungsanspruchs umfasst auch die Verzugszinsen für monatliche Beitragsvorschüsse, die n a c h Konkurseröffnung (jetzt: Insolvenzeröffnung) fällig werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1392 = WM 96, 319). Wohngeldforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstehen, sind im Konkursverfahren Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO (h.M.); denn damit erfüllt der Konkursverwalter seine Verpflichtung zur Werterhaltung des Wohnungseigentums. Es handelt sich hier nicht um Masseschulden nach § 59 Nr. 1 oder 2 KO (vgl. auch BGH, NJW 1989, 3018). Rechtlich einwandfrei hat im vorliegenden Fall das LG keine Zahlungsverpflichtung des Konkursverwalters ausgesprochen, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch festgestellt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des LG war jedenfalls eine Massearmut nach § 60 KO als festgestellt zu erachten. Es ist daher auch unerheblich, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Angaben des Konkursverwalters inzwischen die Massearmut beseitigt ist.

3. Nicht zu folgen vermag der Senat dem LG darin, dass die Feststellung der Verzinsungspflicht ausscheidet; das LG übersieht mit seinem Hinweis auf § 63 Nr. 1 KO, dass sich diese Bestimmung, die sich im 8. Teil der Konkursordnung befindet, nur auf Konkursforderungen bezieht, nicht aber auf Massekosten, die im 7. Teil der Konkursordnung geregelt sind. Der Senat sieht auch in der festgestellten Massearmut kein Hindernis, mit der Feststellung des Hauptbetrages zugleich die Verzinsungspflicht festzustellen (ebenfalls OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1392 = WM 96, 319).

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von DM 17.169,75, nach Hauptsacheerledigung für die gerichtliche Entscheidung lediglich DM 1.795,75.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 15.09.2000, 24 W 747/99)

Zu Gruppe 5

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