1Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei[2] bearbeitet hat:[3]
a) |
Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. 2Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 3Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören. |
b) |
Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. 2Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. 3Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein. |
c) |
Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. 2Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich. |
d) |
Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Bereiche, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren. |
f) |
Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht. |
g) |
Insolvenzrecht:
2Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich. |
h) |
Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. 2Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen[4], dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. |
i) |
Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). 2Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen[5], dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. |
j) |
Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. 2Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen[6], dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. |
k) |
Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. 2Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen[7], dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. |
l) |
Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren).[8] 2Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen. |
m) |
Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 2Die Fälle müssen sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen[9], dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle. |
n) |
Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. 2Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7 beziehen[10], dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. |
o) |
gewerblichen Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5. 2Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. 3Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.[11] |
p) |
Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Bereichen des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Geg... |
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