Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,

 

1.

wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;

 

2.

wenn es das Amt niederlegt;

 

3.

wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.

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