Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,
1. |
wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat; |
2. |
wenn es das Amt niederlegt; |
3. |
wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird. |
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