Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe. Erlass von Unionsrechtsakten. Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Tatsächliche Ausübung des Ermessens des Unionsgesetzgebers. Folgenabschätzung. Hinreichende Prüfung der Auswirkungen des angefochtenen Rechtsakts. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen- Umweltpolitik der Union. Berücksichtigung der Vielfalt der Regionen der Europäischen Union. Gerichtliche Kontrolle

 

Normenkette

Richtlinie (EU) 2016/2284; AEUV Art. 191 Abs. 2; EUV Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4, Art. 4 Abs. 3

 

Beteiligte

Polen / Parlament und Rat

Republik Polen

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Republik Polen trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3. Ungarn und Rumänien sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV, eingereicht am 10. März 2017,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Klägerin,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und E. Tóth als Bevollmächtigte,

Rumänien, vertreten durch C. Canţăr, R. H. Radu, A. Wellman und M. Chicu als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Tamás und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm, A.-Z. Varfi, K. Adamczyk Delamarre und A. Sikora-Kaleda als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch K. Petersen, K. Herrmann und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.-C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter E. Regan und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Republik Polen beantragt mit ihrer Klage, die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. 2016, L 344, S. 1, im Folgenden: angefochtene Richtlinie) für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie für nichtig zu erklären, soweit sie nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre festlegt.

Rechtsrahmen

Angefochtene Richtlinie

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 1, 3, 5 bis 9, 10, 13, 14, 18 und 19 der angefochtenen Richtlinie lauten:

„(1) In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union insbesondere durch eine gezielte Politik der Union, zu der auch die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 mit dem Titel ‚Thematische Strategie zur Luftreinhaltung’ (TSAP – Thematic Strategy on Air Pollution) [(KOM[2005] 446 endgültig)] gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in die Luft und bei der Luftqualität erzielt. … Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel ‚Programm Saubere Luft für Europa’ [COM(2013) 918 final] (im Folgenden ‚überarbeitete TSAP’) hervorgeht, sind signifikante negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt jedoch noch immer bedeutend.

(3) Die überarbeitete TSAP gibt neue strategische Ziele für die Zeit bis 2030 vor, um dem langfristigen Ziel der Union zur Luftqualität näher zu rücken.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung [vom 13. November 1979] (im Folgenden ‚LRTAP-Übereinkommen’) und mehrerer Protokolle dazu, einschließlich des Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und Bodennahem Ozon von 1999, das im Jahr 2012 überarbeitet wurde (im Folgenden ‚überarbeitetes Göteborg-Protokoll’).

(6) Das überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub mit dem Jahr 2005 als Referenzjahr vor, …

(7) Die mit der Richtlinie 2001/81/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. 2001, L 309, S. 22)] eingeführte Regelung für nationale Emissionshöchstmengen sollte daher überarbeitet und mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Zweck sind die nat...

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