Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Festsetzung der Abgabe auf Überschussbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Verweisung in einer nationalen Rechtsvorschrift auf eine Vorschrift einer Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache des fraglichen Mitgliedstaats veröffentlicht war

 

Beteiligte

Pimix

AS Pimix

Põllumajandusministeerium

Maksu- ja Tolliameti Lõuna maksu- ja tollikeskus

 

Tenor

Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass er es nicht gestattet, dass in Estland Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 1. Mai 2004 weder im Amtsblatt der Europäischen Union in estnischer Sprache veröffentlicht noch vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats übernommen worden waren, Einzelnen gegenüber angewandt werden, auch wenn diese auf anderem Wege davon Kenntnis nehmen konnten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Riigikohus (Estland) mit Entscheidung vom 17. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2011, in dem Verfahren

AS Pimix, in Liquidation,

gegen

Maksu- ja Tolliameti Lõuna maksu- ja tollikeskus,

Põllumajandusministeerium

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der AS Pimix, in Liquidation, vertreten durch M. Ots, advokaat, und T. Pikamäe, vandeadvokaat,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Saaremäel-Stoilov, H. Tserepa-Lacombe und A. Marcoulli als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV sowie Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AS Pimix (im Folgenden: Pimix), in Liquidation, einerseits und dem Maksu- ja Tolliameti Lõuna maksu- ja tollikeskus (Steuer- und Zollamt, Steuer- und Zollzentrum Süd) und dem Põllumajandusministeerium (Landwirtschaftsministerium) andererseits über die Erhebung einer Abgabe auf Überschussbestände.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Beitrittsakte von 2003

Rz. 3

Art. 2 der Beitrittsakte von 2003 lautet:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.”

Rz. 4

Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte von 2003 kann die Europäische Kommission Maßnahmen erlassen, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergibt. Diese Übergangsmaßnahmen „können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken”.

Rz. 5

Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 bestimmt:

„Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.”

Verordn...

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