Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tariferung, gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, Überschussbestände bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt des Beitritts Estlands

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus gefrorenem, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenem Separatorenfleisch bestehen und für die menschliche Ernährung bestimmt sind, in die Unterposition 0207 14 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

2. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 geänderten Fassung steht einer nationalen Bestimmung wie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) in der durch das Gesetz vom 25. Januar 2007 geänderten Fassung nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der mit einem Koeffizienten von 1,2 multiplizierte Durchschnitt der am 1. Mai der letzten vier Jahre vorhandenen Lagerbestände definiert ist, wobei dieser Koeffizient dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Vierjahreszeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.

3. Die Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Erhebung einer Abgabe auf den überschüssigen Lagerbestand eines Marktteilnehmers auch dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen kann, dass er bei der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Gewinn erzielt hat.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 1972/2003 Art. 4 Abs. 2

 

Beteiligte

Rakvere Lihakombinaat

Rakvere Lihakombinaat AS

Põllumajandusministeerium

Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

 

Verfahrensgang

Tallinna Halduskohus (Estland) (Urteil vom 19.03.2008; Abl.EU 2008, Nr. C171/13)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‐ Beitritt Estlands ‐ Übergangsmaßnahmen ‐ Landwirtschaftliche Erzeugnisse ‐ Überschussbestände ‐ Verordnung (EG) Nr. 1972/2003“

In der Rechtssache C-140/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tallinna Halduskohus (Estland) mit Entscheidung vom 19. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2008, in dem Verfahren

Rakvere Lihakombinaat AS

gegen

Põllumajandusministeerium,

Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Rakvere Lihakombinaat AS, vertreten durch K. Kask, advokaat,

‐ der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sipos, H. Tserepa-Lacombe und K. Saaremäel-Stoilov als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung sowie die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 (ABl. L 39, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1972/2003).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rakvere Lihakombinaat AS (im Folgenden: RLK) einerseit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge