Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen, Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.

 

Normenkette

EGV 1223/2002

 

Beteiligte

F.T.S. International

F. T. S. International BV

Belastingdienst - Douane West

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 15.06.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 224/25)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Einreihung ‐ Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002“

In der Rechtssache C-310/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2006, in dem Verfahren

F. T. S. International BV

gegen

Belastingdienst ― Douane West

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klŭcka und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der F. T. S. International BV, vertreten durch H. C. de Bie und M. Ouwehand, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und S. Schonberg als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever und F. Wijckmans, advocaten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 179, S. 8).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der F.T.S. International BV (im Folgenden: FTS) und dem Belastingdienst ― Douane West (zuständige Zollbehörde für den Westen der Niederlande) über die Tarifierung von Teilen von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das HS verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 1, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation [WZO]), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des Übereinkommens über das HS die Erläuterungen zum HS, die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeitet worden sind.

6

In der Erläuterung zu Position 0207 des HS („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren“) heißt es:

„Zu dieser Position gehören nur Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausgeflügel, das lebend zur Position 0105 gehört. …“

7

Nach der Erläuterung zu Position 0210 des HS („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen“) gilt:

„Zu dieser Position gehören Fleisch und Schachtnebenerzeugnisse aller Art, die nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind; ausgenommen sind jedoch Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch auf andere Weise ausgezogen. (Pos. 0209). …“

Gemeinschaftsrecht

8

Die am 1. Januar 2003 in Kraft ...

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