Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht - Tarifierung: Zur Einreihung von gefrorenen und leicht gesalzen Fischfilets

 

Leitsatz (amtlich)

1. "Gesalzen" im Sinne der Unterposition 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird.

2. Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen, sind als "gefrorene Filets von anderen Fischen" in die Unterposition 0304 8990 KN einzureihen.

 

Normenkette

KN Unterposition 0304 8990; KN Unterposition 0305 3990; KN Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2; KN Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung tiefgefrorener und leicht gesalzener Meerbarbenfilets.

Am 30.04.2012 meldete die Klägerin u. a. 5.600 kg gefrorene Meerbarbenfilets, die sie mit Rechnung Nr. ... von der A Co. Ltd. in Vietnam erworben hatte (im Folgenden: Meerbarbenfilets), zur Überführung in den freien Verkehr an. Nach Angaben auf der Verpackung handelte es sich um "Rotes Meerbarben-Filet, rot, mit Haut, geschuppt, glasiert, tiefgefroren". Unter Zutaten ist vermerkt: "Rotes Meerbarben-Filet, Wasser (Glasur), Salz, Säureregulator: Zitronensäure".

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.04.2012 (Registrierkennzeichen XX-1) reihte der Beklagte unter Position 1 des Bescheids die Ware anmeldungsgemäß als "gefrorene Filets von anderen Fischen" in die Unterposition 0304 8990 KN ein und legte der Abgabenfestsetzung einen Präferenzzollsatz von 7,9 % zu Grunde.

Im August 2013 fand bei der Klägerin eine Zollprüfung statt. Da der Prüfer Zweifel an der Einreihung der Meerbarbenfilets hatte, veranlasste er eine Untersuchung der bei der Klägerin noch vorhandenen Restmenge. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Hamburg stellte am 29.10.2013 bei den Fischfilets einen Salzgehalt von 1,2 % fest. Zitronensäure könne nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des Salzgehaltes seien die Filets in die Unterposition 0305 3990 KN einzureihen.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.01.2014 (Registrierkennzeichen XX-2) erhob der Beklagte gemäß Art. 220 ZK 1.571,05 € Zoll nach. Dies ist die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Zoll (2.698,10 €), soweit er auf die Meerbarbenfilets entfällt, und dem auf der Grundlage der Unterposition 0305 3990 KN zu erhebenden Zoll (Präferenzzollsatz 12,5 %).

Gegen den Nacherhebungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2014 Einspruch ein. Erst bei einem Salzgehalt von 12 % oder mehr seien Waren in die Position 0305 KN einzureihen. Nach der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06.03.2013 seien gefrorene Kabeljaufilets mit einem Salzgehalt zwischen 1,8 und 2,2 % der Position 0304 KN zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 hielt das BWZ Hamburg an seiner Einreihungsauffassung vom 29.10.2013 fest. Von der Position 0304 KN würden nur gefrorene Fischfilets mit einem natürlichen Salzgehalt erfasst. Ein zusätzliches Übergießen von frischen oder gekühlten Fischfilets mit Salzwasser sei nur dann erlaubt, wenn lediglich die Haltbarkeit des Fischfilets während des Transports gewährleistet werden solle (Erläuterung zur Position 0304 HS, Rz. 09.0). Im Fall von gefrorenen Fischfilets sei dies nicht gesondert aufgeführt (Erläuterung zur Position 0304 HS Rz. 10.0 sowie 11.0). Vom Wortlaut der Position 0305 KN seien dagegen gesalzene Fischfilets erfasst (Erläuterung zur Position 0305 HS Rz. 01.1 und 03.0). Ein gesalzenes Fischfilet liege dann vor, wenn Salz zugesetzt worden sei. Ein bestimmter Grenzwert zur Abgrenzung zwischen den Positionen 0304 und 0305 KN sei den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen. Die zum 06.05.2014 eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3, die derartige Regelungen enthalte, sei ausschließlich auf Kabeljaufilets anwendbar. Ein objektiv nachweisbarer Zusatz von Salz in Fischfilets führe daher zur Einreihung als gesalzenes Fischfilet. Auch das Max Rubner-Institut in Hamburg und das Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven verwendeten dieses Kriterium zur Unterscheidung von gesalzenem und nicht gesalzenem Fisch. Der natürliche Salzgehalt von Fischen liege immer deutlich unter 1 Gewichtshundertteil (GHT). Daher sei Fisch mit einem höheren Salzgehalt immer gesalzen. Anders als die Klägerin meine, könne die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3 KN nicht analog auf Meerbarben angewandt werden, weil dort ausdrücklich nur Kabeljaufilets genannt seien.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 hielt das BWZ Hamburg an seiner Einreihungsauffassung fest: Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3 KN gelte ausdrücklich nur für Kabeljau. Die dort aufgeführten Regelungen zur Konservierung seien daher auch nicht auf die Einreihung von Meerbarbenfilets übertragbar. Das Salzen i. S. d. Kapitels 3 KN sei keine weitergehende Zubereitung. Die Zugabe einer geringen Menge Zucker sei sowohl in der Position 0304 (Erläuterungen zur Position 0304 HS Rz. 11.0) als auch in der Position 0305 (Erläuterungen zur ...

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