Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsrecht. Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG). Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG. Jahresabschluss. Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information. Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschung) vorgesehen sind. Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151. Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht

 

Beteiligte

Berlusconi

Silvio Berlusconi

Sergio Adelchi

Marcello Dell'Utri u. a

 

Tenor

In einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren gegebenen können sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber Angeklagten im Rahmen von Strafverfahren nicht auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, als solche berufen, weil eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Mailand (C-387/02 und C-403/02) und von der Corte d'appello Lecce (C-391/02) (Italien) mit Entscheidungen vom 26., 29. und 7. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober, 12. und 8. November 2002, in den Strafverfahren gegen

Silvio Berlusconi (C-387/02),

Sergio Adelchi (C-391/02),

Marcello Dell'Utri u. a. (C-403/02)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Berlusconi, vertreten durch G. Pecorella und N. Ghedini, avvocati,
  • von Herrn Adelchi, vertreten durch P. Corleto, avvocato,
  • von Herrn Dell'Utri, vertreten durch G. Roberti und P. Siniscalchi, avvocati,
  • der Procura della Repubblica, vertreten durch G. Colombo, G. Giannuzzi, E. Cillo und I. Boccassini als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und C. Schmidt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Oktober 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8, im Folgenden: Erste Richtlinie), insbesondere von deren Artikel 6, der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11, im Folgenden: Vierte Richtlinie), insbesondere von deren Artikel 2, und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1, im Folgenden: Siebente Richtlinie), insbesondere von deren Artikel 16, sowie der Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen die Herren Berlusconi (C-387/02), Adelchi (C-391/02) und Dell'Utri u. a. (C-403/02) wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Codice civile über wahrheitswidrige Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschungen).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages wirken der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf die Abschaffung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit hin, indem sie ...

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