Entscheidungsstichwort (Thema)

Streithilfe

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird in der Rechtssache C-518/07 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

2. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt.

3. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden durch die Kanzlei Abschriften aller Verfahrensschriftstücke übermittelt.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 EG, eingereicht am 22. November 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Docksey, C. Ladenburger und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters K. Schiemann,

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31), die völlige Unabhängigkeit der mit der Überwachung der Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften beauftragten Stellen nach Landesrecht staatlicher Aufsicht unterwirft, soweit sie nicht-öffentliche Stellen überwachen.

Rz. 2

Mit Antragsschrift vom 11. März 2008 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

Rz. 3

Dieser Antrag ist auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) gestellt worden, die aufgrund von Art. 286 Abs. 2 EG zur Errichtung der Stelle des Datenschutzbeauftragten erlassen wurde. Art. 47 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung bestimmt unter der Überschrift „Befugnisse”, dass der Datenschutzbeauftragte „beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren beitreten” kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

Rz. 4

Der Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass der Gerichtshof in früheren Beschlüssen das Recht des Datenschutzbeauftragten anerkannt habe, als Streithelfer in beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen zugelassen zu werden. Er verweist dazu auf die Beschlüsse vom 17. März 2005, Parlament/Rat (C-317/04, Slg. 2005, I-2457), und Parlament/Kommission (C-318/04, Slg. 2005, I-2467).

Rz. 5

In den Rechtssachen, in denen diese Beschlüsse ergangen seien, habe der Gerichtshof den Datenschutzbeauftragten als Streithelfer zugelassen, obwohl dieses Recht nicht auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs gestützt werden könne. Der Gerichtshof habe Art. 47 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 45/2001 als eine hinreichende Rechtsgrundlage angesehen. Aus diesen Beschlüssen ergebe sich auch, dass das Recht des Datenschutzbeauftragten, als Streithelfer zugelassen zu werden, dort seine Grenzen finde, wo die ihm übertragene Aufgabe ende.

Rz. 6

Die von der Klage der Kommission erfasste Vorschrift der Richtlinie 95/46 sei eine der Grundlagen des Schutzes persönlicher Daten innerhalb der Europäischen Union; die Unabhängigkeit der Kontrollstellen sei ein wesentlicher Bestandteil dieses Schutzes.

Rz. 7

Die Kommission vertritt die Ansicht, der Datenschutzbeauftragte könne auf der Grundlage des Art. 47 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 45/2001 in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 EG, das sich auf die Verletzung einer Verpflichtung aus der Richtlinie 95/46 beziehe, nicht als Streithelfer zugelassen werden.

Rz. 8

In jeder Verfahrenskonstellation sei zu prüfen, ob eine Zulassung des Datenschutzbeauftragten als Streithelfer geeignet sei, die praktische Wirksamkeit des Art. 286 Abs. 2 zu gewährleisten. Dies sei bei einem wegen Verletzung einer Verpflichtung aus der Richtlinie 95/46 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren nicht der Fall, da Art. 286 EG den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft betreffe, während die Maßnahmen, die von einem wegen Verletzung einer Verpflichtung aus der Richtlinie 95/46 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren erfasst würden, sich notwendigerweise auf die Vera...

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