Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Luftverkehr. Beschluss 2004/496/EG. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika. Dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelte Passenger Name Records. Richtlinie 95/46/EG. Artikel 25. Drittstaaten. Entscheidung 2004/535/EG. Angemessenheit des Schutzes

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Der Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security und die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden, werden für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der Entscheidung 2004/535 werden bis zum 30. September 2006, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des genannten Abkommens hinaus, aufrechterhalten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-317/04.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-318/04.

5. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-317/04.

6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. Juli 2004,

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos, N. Lorenz, H. Duintjer Tebbens und A. Caiola als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Europäischer Datenschutzbeauftragter, vertreten durch H. Hijmans und V. Perez Asinari als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. C. Giorgi Fort und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter in der Rechtssache C-317/04,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper, A. van Solinge und C. Docksey als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell, C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

und gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper, A. van Solinge, C. Docksey und F. Benyon als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte in der Rechtssache C-318/04,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell, C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin), der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J. Klučka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seiner Klageschrift in der Rechtssache C-317/04 beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183, S. 83, berichtigt im ABl. 2005, L 255, S. 168).

2 Mit seiner Klageschrift in der Rechtssache C-318/04 beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235, S. 11, im Folgenden: Angemessenheitsentscheidung).

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestimmt:

„1. Jede P...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge