Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschleunigtes Verfahren

 

Beteiligte

Richert

Veronika Richert

VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH

 

Tenor

Der Antrag, die Rechtssache C-81/04 dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-81/04

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

gegen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

aufgrund des Vorschlags des Richters C. Gulmann, Berichterstatter, nach Anhörung des Generalanwalts A. Tizzano folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2004, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen … und der … … über die Wirksamkeit der Kündigung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags.

3 Das Arbeitsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu unterwerfen.

4 Nach dieser Bestimmung kann der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag des nationalen Gerichts und auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ausnahmsweise beschließen, ein Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn sich aus den angeführten Umständen die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ergibt.

5 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach nationalem Recht der Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate und verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer von dem entsprechenden Zeitpunkt an die gesamte arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Deshalb könne es geschehen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens … gegebenenfalls die während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens anfallende Vergütung nachzahlen müsse, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten.

6 Es ist jedoch festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht angeführte Gefahr, selbst wenn sie tatsächlich besteht, nicht zu den Gründen zählen kann, aus denen sich eine außerordentliche Dringlichkeit im Sinne des Artikels 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung ergeben könnte.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1202626

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