Rz. 55

Der genannte Zweck des Handelsregisters, nämlich Sicherung, Schutz und Erleichterung des Geschäftsverkehrs, kann nur dann erreicht werden, wenn die in ihm ausgewiesenen Tatsachen auch verlässlich sind. Dies wiederum kann am einfachsten gewährleistet werden, wenn die Information gerade durch die Eintragung ihre Wirksamkeit erlangt. Aus diesen Gründen kommt einigen Eintragungen im Handelsregister eine konstitutive bzw. rechtsbegründende Wirkung zu. Dazu zählen die Anmeldung der Gesellschaft, Satzungsänderungen und Umwandlungsvorgänge.

 

Rz. 56

Diese Regelung kann allerdings nicht alle Vorgänge treffen. Das Handelsrecht ist auf Schnelligkeit und Veränderungen ausgerichtet. Am Wirtschaftsleben beteiligten Personen muss die Möglichkeit gewährleistet werden, auf neue Situationen schnell zu reagieren und sich anzupassen. Deswegen sieht das Gesetz bei solchen Vorgängen wie Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder der Übertragung eines Handelsgeschäftes eine lediglich deklaratorische Wirkung vor.

 

Rz. 57

Der öffentliche Glaube des Handelsregisters ist gesetzlich in § 34 Abs. 2 und 3 HGB festgelegt. Das bedeutet, dass ein Dritter auf die Richtigkeit der Registereintragung vertrauen kann. Wenn eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen wurde, gilt sie Dritten gegenüber nur dann als wirksam, wenn dem Dritten die richtigen Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten. Wirksam wird die Eintragung, wenn sie in der Zentraldatenbank der Registerabteilung gespeichert wird. Den öffentlichen Glauben erlangt sie wiederum ab dem Moment, sobald im Registerzentrum in der Rubrik "Verfahrensinfo" ein Hinweis auf die erfolgte Eintragung veröffentlicht wurde.

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