Leitsatz (amtlich)

Die Fassungsbeschwerde ist u. A. dann gerechtfertigt, wenn die Anmeldung des Vorstands der Gesellschaft in der Eintragung des Registergerichts - auch unter Berücksichtigung des dem Registerrichter zugestandenen Ermessens - durch die gewählte Fassung vom Verlautbarungsgehalt her nicht ausgeschöpft wird, weil die Eintragung weder die Voraussetzungen des § 43 HRV noch die geringeren Anforderungen der §§ 181 Abs. 2, 39 AktG erfüllt (hier: vollständiges Fehlen eines Hinweises auf weitere geänderte Satzungsbestimmungen).

 

Normenkette

HRV § 43 Nr. 6 lit. a; AktG §§ 39, 181 Abs. 2; FamFG § 383 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen HRB)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung des AG wird aufgehoben.

Das AG - Registergericht - wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Modifizierung seiner Registereintragung vom 13.5.2013 im Sinne der Fassungsbeschwerde der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe abzusehen.

Geschäftswert: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13.5.2013 bzw. durch fassungsändernden Beschluss des Aufsichtsrates wurden §§ 2, 3, 4, 4a, 16, 17 und 19-22 der Satzung geändert.

Unter dem 13.5.2013 meldete der Vorstand der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister Änderungen der Satzung zu § 2 Abs. 4, 4a, 4 sowie weitere Änderungen zu §§ 3, 16 Abs. 2, 17, 19, 20 Abs. 2, 21 und 22 an.

Am 17.5.2013 trug der Registerrichter in der Zeile 9 Spalte 6 unter lit. a) des Handelsregisters ein:

"Die Hauptversammlung vom 13.5.2013 hat die Änderung der Satzung beschlossen, dabei wurde § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital) um einen Abs. 3 ergänzt (genehmigtes Kapital) und § 4a (Genehmigtes Kapital) aufgehoben. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13.5.2013 wurde § 2 und damit der Unternehmensgegenstand geändert."

Mit Anwaltsschrift vom 20.6.2013 beanstandete die Gesellschaft, dass die Eintragung den Umfang der Satzungsänderungen nicht hinreichend erkennen lasse. Sie bat - vor allem im Hinblick auf mögliche künftige Streitigkeiten im Rahmen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen betreffend die Wirksamkeit der geänderten Satzungsbestimmungen in den §§ 3, 16, 17 und 19 bis 22 - die Fassung der Registereintragung vom 17.5.2013 dergestalt zu ändern, dass jeweils noch die Angabe gem. § 43 Nr. 6 lit. a) HRV aufgenommen wird, also eine "allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung".

Das Registergericht lehnte dies unter Hinweis auf das hinsichtlich des Eintragungsinhalts bestehende richterliche Ermessen ab.

Die Gesellschaft hat daraufhin Fassungsbeschwerde gegen die Handelsregistereintragung vom 17.5.2013 erhoben.

Sie hat geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass das Registergericht bei der Abfassung des Textes der Eintragung in das Handelsregister nicht an den Formulierungsvorschlag eines Beteiligten gebunden sei, sondern die Eintragung nach eigenem Ermessen formulieren könne; das richterliche Ermessen finde aber dort seine Schranke, wo es klare gesetzliche Vorgaben gebe, wie bzw. mit welchem notwendigen Inhalt eine Eintragung vorzunehmen ist; solche fänden sich in § 43 Nr. 6 lit. a) HRV. Hiernach sei das Registergericht verpflichtet, den Gegenstand der Satzungsänderung zu bezeichnen.

Die Gesellschaft hat beantragt, die Eintragung vom 17.5.2013 dergestalt zu ergänzen, dass gem. § 43 Nr. 6 lit. a) HRV eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der beschlossenen Änderungen der Satzung aufgenommen wird, namentlich, dass neben den in der Eintragung bereits ausdrücklich genannten Satzungsbestimmungen folgende Satzungsbestimmungen als geändert benannt werden:

§ 3 (Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gesellschaft) § 16 (Ort und Bekanntmachung) § 17 (Teilnahmerecht) § 19 (Vorsitz in der Hauptversammlung) § 20 (Beschlussfassung) § 21 (Wahlen) § 22 (Jahresabschluss und Lagebericht).

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 18.7.2013 die Fassungsbeschwerde zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Fassungsbeschwerde sei unbegründet. Die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft seien zutreffend und klar dargestellt. Mit der Eintragung der Satzungsänderung außerhalb des Bereichs des § 39 AktG unter Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Unterlagen, hier das Protokoll der Hauptversammlung vom 13.5.2013, werde die Satzungsänderung wirksam, ohne dass es einer besonderen Nennung des Beschlussgegenstandes bedürfe. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus § 43 Nr. 6 lit. a HRV. Bei nachrichtlich im Register zu vermerkenden Satzungsänderungen reiche die Bezugnahme auf das notarielle Beschlussprotokoll aus, so dass es der Wiederholung der geänderten Satzungsbestimmungen nicht bedürfe. Dementsprechend werde bei solchen Änderungen der Satzung im Register in der Regel nur vermerkt, dass die Satzung geändert worden ist. In diesem Sinne genüge es nach § 43 HRV, dass eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes aufgenommen wird. Damit stimme es auch überein, dass nach gefestigter Auffassung geändert...

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