Begriff

Der Erziehungsbeistand unterstützt ein Kind oder Jugendlichen bei der Bewältigung von Einwicklungsproblemen. Dabei bezieht er das soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen mit ein, versucht den Lebensbezug zur Familie des Kindes zu erhalten und gleichzeitig die Verselbstständigung des Kindes zu fördern. Bei dem Erziehungsbeistand handelt es sich um die älteste ambulante Hilfe zur Erziehung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung werden in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Eine der Rechtsfolgenseiten beschreibt § 30 SGB VIII. Der Anspruch der jungen Volljährigen mit seinen Voraussetzungen ist in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Die Rechtsfolgen bestimmt § 30 SGB VIII. Erziehungsbeistand als ambulante Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen enthält § 35a Abs. 2 SGB VIII. Die Kostenfreiheit regeln die §§ 90, 91 SGB VIII.

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