Rz. 577

Schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträger einen Vergleich, ist mit Zustandekommen des Vergleichs im Verhältnis zum Bauträger über alle Mängelrechte abschließend und bindend entschieden.[1] Ein Wohnungseigentümer ist etwa durch einen Vergleich, wonach der Verband für die Wohnungseigentümer wegen Mängeln eine Geldleistung einwirbt, gehindert, noch Nachbesserung bzw. Herstellung eines mangelfreien Werks zu verlangen.[2] Die Individualrechte auf Rücktritt bzw. großen Schadensersatz sind vom Vergleich hingegen nicht betroffen, da die Interessen des einzelnen Eigentümers und der Gemeinschaft sich insoweit nicht gegenseitig beeinträchtigen. Nach Sinn und Zweck einer Vergemeinschaftung spricht nichts gegen die weitere individuelle Durchsetzung dieser Rechte.[3]

 
Hinweis

Umfang der Erledigungsklausel

Welche Ansprüche erfasst sind, ist eine Frage der Erledigungsklausel. Erfasst sein können die bekannten, aber auch den Parteien unbekannte Ansprüche.[4] Unklar ist dabei, auf welches Wissen es ankommt und ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich das Wissen der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss.

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