Rz. 498

Dem Bauträger muss eine Baugenehmigung erteilt worden sein. Nach h. M. bedarf es keiner unanfechtbaren Baugenehmigung. Ein Bauträger, der von Anfang an beabsichtigt, ein von der Baufreistellungsbescheinigung abweichendes, formell und materiell baurechtswidriges Bauwerk zu errichten, haftet den Erwerbern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB.[1] Übernimmt es der Notar, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit des Erwerbspreises zu prüfen, und bestätigt er die Fälligkeit der Forderung, so haftet er dem Erwerber, wenn die vom Bauträger vorgelegte Baugenehmigung nicht das Vertragsobjekt betrifft.[2]

Wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, muss von der zuständigen Behörde bestätigt worden sein, dass die Baugenehmigung "als erteilt gilt" oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, kann der Bauträger selbst bestätigen, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder dass er nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben beginnen darf. Nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber muss mindestens ein Monat vergangen sein.

[1] OLG Düsseldorf v. 26.7.2005, 21 U 162/04, IBR 2006 S. 1521.
[2] OLG Frankfurt/M. v. 23.2.2001, 10 U 130/99, DNotZ 2002 S. 716.

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