Leitsatz

Ein Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn er eine Modernisierungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt hat; hier ging es um den Einbau eines Fahrstuhls. Es kommt nicht darauf an, ob er die Arbeiten vorher gegenüber dem Mieter angekündigt hat.

 

Sachverhalt

Ein Vermieter in Berlin stritt mit einer Mieterin um eine Mieterhöhung, die er nach einer Modernisierungsmaßnahme (hier: Einbau eines Fahrstuhls) verlangt hatte.

Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst schriftlich angekündigt, dann aber diese Modernisierungsankündigung wegen eines Widerspruchs der Mieterin zurückgezogen. Schließlich ließ er den geplanten Aufzug doch einbauen und erhöhte die Grundmiete um 120,78 EUR. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009.

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Durchführung der Arbeiten nicht nach § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist aber nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.03.2011, VIII ZR 164/10.

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