• Alle Alternativen mit dem Mandanten diskutieren und abklären: U. U. Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung oder seitens einer Prozessfinanzierungsgesellschaft. Da Prozessfinanzierungsgesellschaften die Übernahme u. a. auch von der Höhe der Forderung abhängig machen, muss ggf. bei mehreren Anbietern eine Anfrage gestellt werden.[1] Dabei muss der Anwalt vorab mit dem Mandanten abklären, was er für die Anfragen an sich erhalten soll. Ohne gesonderten Auftrag kann nicht erwartet werden, dass der Rechts­anwalt umfang­reiche Marktre­cherchen betreibt und mehrere Prozess­fi­nan­zierer kontaktiert.[2]
  • Prozesskostenhilfegesuch stellen: Bei einem definitiv "kostenarmen" Mandanten hat das isolierte Prozesskostenhilfegesuch für den Mandanten den Vorteil, dass die Erfolgsaussichten vom Gericht zumindest dem Grunde nach geprüft werden (bzw. seitens der Gegenseite bereits Argumente gegen die Forderung vorgetragen werden).[3] Logischerweise muss dem Mandanten vermittelt werden, dass er die Kosten des Prozesskostenhilfegesuchs übernehmen muss.

     
    Wichtig

    Ablehnung der PKH mangels Erfolgsaussichten

    Bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs können die Argumente des Gerichts und der Gegenseite zu den Erfolgsaussichten Anlass sein, den Rechtsstreit zu unterlassen oder ein besonders hohes Erfolgshonorar bei etwaigem Verzicht bei Misserfolg zu vereinbaren.

  • Nähere Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten anfordern: Wird das Prozesskostenhilfegesuch mangels "Armut" abgelehnt, sollte der Anwalt, vergleichbar dem Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Prozesskostenhilfe, eine erweiterte "Selbstauskunft" vom Mandanten verlangen und erläutern lassen, warum es sich der Mandant nicht leisten kann, den Prozess ohne Erfolgshonorar zu führen.
  • Möglichst genaue Berechnung der gesetzlichen Gebühren: Der Anwalt sollte dem Mandanten für jede etwaige Instanz die maximalen gesetzlichen Anwaltsgebühren für sich als möglicher Auftragnehmer aufzeichnen, dazu die anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten, Zeugengebühren und die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.
  • Darlegung der (mangelnden) Erfolgsaussichten seitens des Anwalts
  • Erstellung eines Entwurfs der erfolgsbasierten Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung aller Formalien laut RVG und Übersendung an den Mandanten mit ausreichender Überlegungsfrist.
[1] Reckin, Prozess­fi­nan­zierer: Tipps für Anwalts­praxis und ein aktueller Marktüberblick, mit pdf als Download zur Übersicht Prozessfinanzierer, Stand 31.5.2022.
[2] OLG Köln, Beschluss v. 5.11.2018, 5 U 33/18,

OLG München, Schlussurteil v. 19.5.2012, 23 U 4635/11, NJW 2012 S. 2207: Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49b Abs. 3 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

[3] BGH, Beschluss v. 3.5.2018, IX ZB 72/17: Eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Rechtsmittels aufzukommen, muss unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht einreichen.

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