Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG dürfen Erfolgshonorare mit Rechtsanwälten dann vereinbart werden, wenn der Rechtsanwalt Inkassodienstleistungen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) erbringt und es Tätigkeiten betrifft, bei denen die Forderung auch mehr als 2.000 EUR beträgt. Zudem sind in diesen Fällen gem. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, zulässig.

Nicht von der Erfolgshonorarvereinbarung umfasst sein darf jedoch das etwaige Auftreten des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter im streitigen Verfahren.

Eine Vereinbarung ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG); s. Tz. 2.2.

Anwälte müssen Mandanten auf § 13f RDG hinweisen: Folgen der Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern.

Anwälte müssen, wenn sie Inkassodienstleistungen erbringen, mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln (§ 43d BRAO).[1]

[1] Dazu Schons, AnwBl 2022 S. 385; Reckin, AnwBl Online 2021 S. 258.

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