OFD Münster, Verfügung v. 27.2.2004, S 3812 - 18 - St 23 - 35

Mit Gesetz Nr. 383 vom 18.10.2001 (Gazzetta Ufficiale Nr. 248 vom 24.10.2001) hat Italien die ErbSt für alle Erbfälle ab In-Kraft-Treten des Gesetzes am 25.10.2001 und unabhängig vom Nachlasswert bzw. Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber komplett abgeschafft. Für Schenkungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und andere Verwandte bis zum vierten Grad wurde die Schenkungsteuer ersatzlos abgeschafft, wenn sie ab dem 25.10.2001 beurkundet worden sind. Schenkungen an andere Personen unterliegen ebenfalls nicht mehr der Schenkungsteuer. Allerdings werden auf unentgeltliche Zuwendungen dieselben Abgaben wie für entgeltliche Übertragungen erhoben. Es ist fraglich, ob diese Abgaben der deutschen ErbSt entsprechen.

Die in Italien im Erb- und Schenkungsfall noch anfallenden Steuern (Hypothekarsteuer – imposta ipotecaria, Katastersteuer – imposta catastale, Hypothekargebühr – tassa ipotecaria, Stempelsteuer – imposta di bollo, Registersteuer – imposta di registro) sind vergleichbar mit der deutschen GrESt, der ehemaligen deutschen Kapitalverkehrsteuer und den Grundbuchgebühren und entsprechen daher nicht der deutschen ErbSt. Damit sind diese Steuern nicht nach Maßgabe des § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anrechenbar.

Weil Italien gegenwärtig keine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuern mehr erhebt, besteht kein Grund mehr, an der mit Italien ausgetauschten Gegenseitigkeitserklärung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG festzuhalten. Das BMF wird die Kündigung der Vereinbarung in die Wege leiten.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c

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