FinMin Bayern, 8.1.2004, 34 - S 3812 - 040 - 46918/03

Mit Gesetz Nr. 383 vom 18.10.2001 (Gazzetta Ufficiale Nr. 248 vom 24.10.2001) hat Italien die Erbschaftsteuer für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des Gesetzes am 25.10.2001 und unabhängig vom Nachlasswert bzw. Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber komplett abgeschafft. Für Schenkungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und andere Verwandte bis zum vierten Grad wurde die Schenkungsteuer ersatzlos aufgehoben, wenn sie ab dem 25.10.2001 beurkundet worden sind. Schenkungen an andere Personen unterliegen ebenfalls nicht mehr der Schenkungsteuer.

Für unentgeltliche Vermögensübertragungen werden jedoch dieselben Abgaben erhoben wie für entgeltliche Übertragungen. In Todesfällen fällt für zum Nachlass gehörende in Italien belegene Immobilien eine Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilienregister und eine Katastersteuer (imposta catastale) für die Änderung des Katastereintrages an. Die Hypothekar- bzw. Katastersteuer wird auch in Verkaufsfällen und bei Schenkungen erhoben. Zudem ist als gesonderte Abgabe eine Hypothekargebühr (tassa ipotecaria) und eine Stempelsteuer (imposta die bollo) zu zahlen. Die genannten Steuern und Gebühren sind den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbar. Bei Zuwendungen unter Lebenden an Personen, bei denen es sich nicht um den Ehegatten oder Verwandte bis zum 4. Grad handelt, ist eine Registersteuer zu entrichten. Diese ist der ehemaligen deutschen Kapitalverkehrssteuer bzw. Grunderwerbsteuer vergleichbar.

Da die in Italien seit dem 25.10.2001 bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen erhobenen Steuern und Gebühren nicht der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entsprechen, sind sie nicht nach § 21 ErbStG auf diese anrechenbar.

Wegen der fehlenden Erhebung einer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbaren Steuer in Italien wird vom Bundesministerium der Finanzen derzeit die Kündigung der Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG (BMF-Schreiben vom 29.6.1988, IVC 5 – S 1301 lta – 5/88 –) in die Wege geleitet.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es wird gebeten, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16c

ErbStG § 21

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